SCHWEIZER VORSORGE-GESETZGEBUNG · BSV & BVV 3

Säule 3a Maximalbeitrag 2026 (CHF 7'258 / CHF 36'288) & rückwirkend einzahlen

Kurzantwort (Stand 2026): Im Vorsorgejahr 2026 beträgt der gesetzliche Säule 3a Maximalbeitrag 2026 gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 für Erwerbstätige mit Pensionskasse (2. Säule) CHF 7'258 pro Jahr (ca. CHF 605/Monat). Erwerbstätige ohne Pensionskasse (z. B. Selbstständige) dürfen bis zu 20 % des AHV-Nettoeinkommens, maximal CHF 36'288 in der Schweiz abziehen. Zudem können Sie im Steuerjahr 2026 durch einen Einkauf nach Art. 7a BVV 3 rückwirkend einzahlen, um Beitragslücken aus dem Jahr 2025 zu schliessen.

1. Offizielle Grenzwerte der Säule 3a im Vergleich (2021–2026)

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt den jährlichen Säule 3a Maximalbeitrag in der Schweiz verbindlich in Abhängigkeit vom oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (2026: CHF 90'720) fest. Für Angestellte mit Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) entspricht der kleine Abzug exakt 8 Prozent dieses Grenzbetrags, während Selbstständige ohne Pensionskasse bis zu 40 Prozent des oberen BVG-Grenzbetrags (maximal jedoch 20 Prozent ihres AHV-pflichtigen Nettoeinkommens) geltend machen dürfen.

Steuerjahr Kleiner Abzug (mit Pensionskasse) Monatlicher Richtwert (mit PK) Grosser Abzug (ohne Pensionskasse) Rechtsgrundlage
2026 (aktuell) CHF 7'258 CHF 604.85 / Mt. CHF 36'288 (max. 20 % Eink.) Art. 7 Abs. 1 BVV 3
2025 CHF 7'258 CHF 604.85 / Mt. CHF 36'288 (max. 20 % Eink.) Art. 7 Abs. 1 BVV 3
2023 – 2024 CHF 7'056 CHF 588.00 / Mt. CHF 35'280 (max. 20 % Eink.) Art. 7 Abs. 1 BVV 3
2021 – 2022 CHF 6'883 CHF 573.60 / Mt. CHF 34'416 (max. 20 % Eink.) Art. 7 Abs. 1 BVV 3

2. Neu ab 2026: Rückwirkend in die Säule 3a einzahlen (Art. 7a BVV 3)

Am 1. Januar 2025 trat der neue Art. 7a BVV 3 (Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a) in Kraft. Da gesetzlich nur Beitragslücken geschlossen werden dürfen, die ab dem Kalenderjahr 2025 entstanden sind, ist 2026 das erste Steuerjahr der Schweizer Geschichte, in dem Steuerpflichtige effektiv rückwirkend einzahlen und diesen zusätzlichen Einkauf vollumfänglich in der Steuererklärung abziehen können.

Wer beispielsweise im Jahr 2025 aufgrund einer Weiterbildung, einer Familienpause oder einer vorübergehend tieferen Liquidität nur CHF 3'000 statt der maximal möglichen CHF 7'258 eingezahlt hat, verfügt über eine ausgewiesene Beitragslücke von CHF 4'258. Diese Differenz lässt sich im Jahr 2026 zusätzlich zum regulären Jahresbeitrag nachzahlen und senkt das steuerbare Einkommen in Bund, Kanton und Gemeinde sofort.

3. Was gilt für Ehepaare, Teilzeitbeschäftigte und Selbstständige?

In der Beratungspraxis zeigen sich beim Säule 3a Maximalbeitrag 2026 grosse Unterschiede je nach Erwerbsstatus und Familienkonstellation. Da die Steuerverwaltung die Einhaltung der Grenzwerte anhand des Lohnausweises und der Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung prüft, lohnt sich eine genaue Abstimmung vor dem Jahresende.

4. Fristen zum Jahresende & optimale Kontowahl für den Einkauf

Damit Ihre Einzahlung noch für die Steuerperiode 2026 angerechnet wird, muss der Betrag zwingend vor dem 31. Dezember 2026 auf dem Vorsorgekonto oder bei der Versicherungsgesellschaft verbucht (Valutadatum) sein. Wir empfehlen, Überweisungen spätestens bis Mitte Dezember auszulösen und bei der Wahl des Gefässes unsere Analysen zu Säule 3a Bank oder Versicherung sowie zur kantonalen Progression unter Säule 3a Steuern sparen zu berücksichtigen.

Schöpfen Sie Ihren 3a-Abzug & Nachkauf 2026 optimal aus?

Wir berechnen kostenlos Ihre exakte Steuerersparnis in Ihrem Wohnkanton und vergleichen die besten Schweizer Bank-, App- und Versicherungslösungen.

Jetzt kostenlosen Vergleich starten →
Geprüft durch: 4you Partners GmbH (FINMA-registriert)