Säule 3a Maximalbeitrag 2026 (CHF 7'258 / CHF 36'288) & rückwirkend einzahlen
1. Offizielle Grenzwerte der Säule 3a im Vergleich (2021–2026)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt den jährlichen Säule 3a Maximalbeitrag in der Schweiz verbindlich in Abhängigkeit vom oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (2026: CHF 90'720) fest. Für Angestellte mit Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) entspricht der kleine Abzug exakt 8 Prozent dieses Grenzbetrags, während Selbstständige ohne Pensionskasse bis zu 40 Prozent des oberen BVG-Grenzbetrags (maximal jedoch 20 Prozent ihres AHV-pflichtigen Nettoeinkommens) geltend machen dürfen.
| Steuerjahr | Kleiner Abzug (mit Pensionskasse) | Monatlicher Richtwert (mit PK) | Grosser Abzug (ohne Pensionskasse) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| 2026 (aktuell) | CHF 7'258 | CHF 604.85 / Mt. | CHF 36'288 (max. 20 % Eink.) | Art. 7 Abs. 1 BVV 3 |
| 2025 | CHF 7'258 | CHF 604.85 / Mt. | CHF 36'288 (max. 20 % Eink.) | Art. 7 Abs. 1 BVV 3 |
| 2023 – 2024 | CHF 7'056 | CHF 588.00 / Mt. | CHF 35'280 (max. 20 % Eink.) | Art. 7 Abs. 1 BVV 3 |
| 2021 – 2022 | CHF 6'883 | CHF 573.60 / Mt. | CHF 34'416 (max. 20 % Eink.) | Art. 7 Abs. 1 BVV 3 |
2. Neu ab 2026: Rückwirkend in die Säule 3a einzahlen (Art. 7a BVV 3)
Am 1. Januar 2025 trat der neue Art. 7a BVV 3 (Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a) in Kraft. Da gesetzlich nur Beitragslücken geschlossen werden dürfen, die ab dem Kalenderjahr 2025 entstanden sind, ist 2026 das erste Steuerjahr der Schweizer Geschichte, in dem Steuerpflichtige effektiv rückwirkend einzahlen und diesen zusätzlichen Einkauf vollumfänglich in der Steuererklärung abziehen können.
Wer beispielsweise im Jahr 2025 aufgrund einer Weiterbildung, einer Familienpause oder einer vorübergehend tieferen Liquidität nur CHF 3'000 statt der maximal möglichen CHF 7'258 eingezahlt hat, verfügt über eine ausgewiesene Beitragslücke von CHF 4'258. Diese Differenz lässt sich im Jahr 2026 zusätzlich zum regulären Jahresbeitrag nachzahlen und senkt das steuerbare Einkommen in Bund, Kanton und Gemeinde sofort.
- Maximale Einkaufshöhe 2026: Zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag 2026 von CHF 7'258 darf maximal ein weiterer „kleiner Abzug“ (bis CHF 7'258) für eine offene Lücke aus 2025 eingezahlt werden – total also bis zu CHF 14'516 Steuerabzug in einem Jahr.
- Voraussetzung 1 (AHV-Einkommen): Sie müssen sowohl im Lückenjahr (2025) als auch im Einkaufsjahr (2026) über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügt haben.
- Voraussetzung 2 (Voller Jahresbeitrag zuerst): Ein nachträglicher Einkauf im Jahr 2026 ist nur zulässig, wenn der ordentliche Maximalbeitrag für 2026 vollständig ausgeschöpft wird.
- Voraussetzung 3 (Noch kein Altersbezug): Sobald Sie ab Alter 60 das erste Säule-3a-Konto als Altersleistung beziehen, sind weitere nachträgliche Einkäufe gesetzlich ausgeschlossen.
3. Was gilt für Ehepaare, Teilzeitbeschäftigte und Selbstständige?
In der Beratungspraxis zeigen sich beim Säule 3a Maximalbeitrag 2026 grosse Unterschiede je nach Erwerbsstatus und Familienkonstellation. Da die Steuerverwaltung die Einhaltung der Grenzwerte anhand des Lohnausweises und der Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung prüft, lohnt sich eine genaue Abstimmung vor dem Jahresende.
- Ehepaare & eingetragene Partnerschaften: Der Säule-3a-Maximalbeitrag gilt individuell pro erwerbstätige Person. Sind beide Partner erwerbstätig und einer Pensionskasse angeschlossen, können 2026 gemeinsam bis zu 2 × CHF 7'258 = CHF 14'516 (plus allfällige Nachkäufe aus 2025) vom gemeinsamen steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
- Teilzeit oder unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle (CHF 22'680): Wer ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, aber keiner Pensionskasse angeschlossen ist, darf bis zu 20 % des Nettolohns in die Säule 3a einzahlen.
- Wechsel von angestellt zu selbstständig im selben Jahr: Massgebend ist der Status über das Kalenderjahr; bereits geleistete Beiträge unter Pensionskassenanschluss werden an das Jahreslimit von CHF 36'288 angerechnet.
4. Fristen zum Jahresende & optimale Kontowahl für den Einkauf
Damit Ihre Einzahlung noch für die Steuerperiode 2026 angerechnet wird, muss der Betrag zwingend vor dem 31. Dezember 2026 auf dem Vorsorgekonto oder bei der Versicherungsgesellschaft verbucht (Valutadatum) sein. Wir empfehlen, Überweisungen spätestens bis Mitte Dezember auszulösen und bei der Wahl des Gefässes unsere Analysen zu Säule 3a Bank oder Versicherung sowie zur kantonalen Progression unter Säule 3a Steuern sparen zu berücksichtigen.